Eine transparente und offene Information unserer Mandanten über unsere Beauftragung und Vergütung sowie die Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung ist uns wichtig. Nachfolgend haben wir daher einige Informationen für Sie zusammengestellt. Natürlich erläutern wir Ihnen diese Themen auch gern in einem persönlichen Gespräch.
Text folgt
Unsere Beratung und Vertretung ist vergütungspflichtig. Daher berechnen wir in einem Mandat – abweichend von dem gesetzlichen RVG-Honorar – ein Zeithonorar auf Basis marktüblicher Stundensätze, mindestens jedoch das Honorar nach RVG. Dies gilt auch für eine Erstberatung, bei welcher der Ratsuchende - meist im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bzw. Telefonats - anwaltliche Auskünfte zur Sache verlangt bzw. entsprechende Informationen erhält, mithin bereits anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt. Ort und Dauer der Beratung spielen für die Einstufung als „Erstberatung“ keine Rolle. Hier erlauben wir uns auf § 34 RVG zu verweisen.
Vergütungsfragen sollten bitte zuvorderst angesprochen und geklärt werden. Für Ihre spezielle Situation geben wir gern die entsprechende Auskunft. In keinem Fall sollten Sie sich durch Bedenken vor Kosten davon abhalten lassen, uns zu einem arbeitsrechtlichen Problem zu kontaktieren. Hinsichtlich der Vergütung ist zu differenzieren, ob wir in einer individualrechtlichen Angelegenheit oder einer kollektivrechtlichen Angelegenheit tätig werden.
Weitere, auf die unterschiedlichen Mandatskategorien bezogene Ausführungen zur Vergütung finden Sie unter den nachfolgenden Links „Individualarbeitsrecht“ und „Kollektives Arbeitsrecht“. Besonderheiten können sich zudem bei einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung einer Einigungsstelle ergeben.
Für die Vergütung im Rahmen einer individualrechtlichen Angelegenheit, also der Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gilt Folgendes:
Gemäß § 12a ArbGG ist die Kostenerstattung durch den Verfahrensgegner in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen bis zum Abschluss der ersten Instanz grundsätzlich ausgeschlossen. Anders als vor den ordentlichen Gerichten hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres Rechtsbeistands. Dies bedeutet, dass Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts selbst zu tragen haben, soweit keine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt. Auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bleiben Sie unser Kostenschuldner und damit zur Zahlung unseres Honorars verpflichtet, soweit Ihre Versicherung dieses nicht übernimmt.
Eine Rechtsschutzversicherung tritt nur bei Vorliegen und Anerkennung eines Rechtschutzfalles und nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein. Es ist jedem Rechtsanwalt untersagt, diese Gebühren im gerichtlichen Verfahren zu unterschreiten.
Die nach dem RVG zu erhebenden Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem für eine außergerichtliche sowie gerichtliche Auseinandersetzung maßgeblichen Gegenstandswert. Vereinfacht dargestellt bedeutet das: Jeder Gegenstand, über den Sie mit dem Gegner streiten, wird wertmäßig berücksichtigt. Entsprechend gilt dies für unsichere bzw. klärungsbedürftige Gegenstände, die einvernehmlich geregelt bzw. erledigt werden. Mit Anzahl, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung der Streit- und Regelungsgegenstände steigen auch die nach dem RVG zu erhebenden Gebühren.
Zu der Frage, ob und in welcher Höhe ein Streit- und Regelungsgegenstand mit einem Wert bemessen wird, gibt es keine verbindliche Regelung oder einheitliche Praxis der Arbeitsgerichte. Ein ehemals mit dieser Intention von einer Kommission von Richtern aus verschiedenen Bundesländern für die Arbeitsgerichtsbarkeit entworfener Streitwertkatalog erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Verbindlichkeit. Mit den in diesem Katalog angegebenen Werten werden - soweit diese nicht auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen - lediglich Empfehlungen ausgesprochen. Der Katalog wird bislang weder von der Versicherungswirtschaft noch der Anwaltschaft allgemein anerkannt. So etwa verlangen Rechtsschutzversicherer auch bei Berufung auf diesen Streitwertkatalog die Festsetzung des Streitwertes im Einzelfall durch das zuständige Gericht.
Eine Vergütung nach RVG hätte mithin zur Folge, dass erst am Ende eines Verfahrens überhaupt erkennbar würde, wie die anwaltliche Leistung zu honorieren ist. Dies ist, dafür haben Sie bitte Verständnis, für uns nicht tragbar und praktikabel.
Daher berechnen wir in einem Mandat – abweichend von dem gesetzlichen RVG-Honorar – ein Zeithonorar auf Basis marktüblicher Stundensätze, mindestens jedoch das Honorar nach RVG. Ebenso sind Auslagen, Aufwendungen etc. sowie die gesetzliche Umsatzsteuer vom Mandanten zu tragen. Zu Mandatsbeginn schließen wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung. Gebühren-Erstattungen der Rechtsschutzversicherung (falls bestehend) werden auf das nach dieser Vergütungsvereinbarung geschuldete Honorar angerechnet.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, übernehmen wir für das uns erteilte Mandat die Einholung der Deckungszusage sowie die unmittelbar an diese gerichtete Aufforderung, unsere Gebühren zu begleichen. Soweit sich die dahingehende Korrespondenz jeweils auf ein einfaches Schreiben beschränkt, erfolgt diese Tätigkeit im Wege der Kulanz. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir über diese Korrespondenz hinaus jedoch keine weitere Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer auf Kulanzbasis führen können.
Für die Vergütung im Rahmen einer kollektivrechtlichen Angelegenheit, d.h. der Auseinandersetzung der Betriebs- oder Tarifpartner, gilt Folgendes:
In Mandaten für Betriebsräte, Gewerkschaften, Aufsichtsräte, Unternehmen oder Führungskräfte vereinbaren wir überwiegend Zeithonorare. Die jeweiligen Stundensätze richten sich vor allem nach der Komplexität und Bedeutung des Mandats, dem zu erwartenden Aufwand als auch an den marktüblichen Sätzen. Die Vereinbarung der in Ihrer Angelegenheit maßgeblichen Vergütung erfolgt individuell.
Eine allgemeine Auskunft über die Höhe durchschnittlicher und grundsätzlich angemessener Stundensätze wirtschaftsberatender Rechtsanwälte („Partner“) bzw. konkret eines im kollektiven Arbeitsrecht tätigen Fachanwalts für Arbeitsrecht (Westen der Republik) erhalten Sie z.B. durch die alljährlichen Erhebungen der unabhängigen Redaktion des JUVE Handbuchs der Wirtschaftskanzleien (vgl. JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien: www.juve.de/rechtsmarkt/stundensaetze).
Zeithonorare sind marktüblich. So entspricht es der Rechtsprechung, dass – bei einschlägiger Spezialisierung – auch der Anwalt des Betriebsrates grundsätzlich zu entsprechenden Stundensätzen beauftragt und tätig werden kann (vgl. z.B. LAG Hannover vom 14.10.2014, Az. 11 TaBV 51/40).
Zeithonorare bieten zudem den Vorteil der transparenten Vergütungsgestaltung. Dies gilt gerade in Verhandlungssituationen, deren Umfang und tatsächliche Entwicklung noch offen ist.
Dabei rechnen wir minutengenau ab, so dass nicht bei jeder kurzen Inanspruchnahme sofort ein pauschales Beratungsintervall anfällt. Mit jeder Abrechnung stellen wir eine Erfassung mit den Beratungs- und Tätigkeitszeiten zur Verfügung.
Betriebsrats- sowie Personalratsgremien geben wir gern die Möglichkeit, bereits vor einer entsprechenden Beschlussfassung und Beauftragung mit uns Rücksprache zu halten, um die notwendigen Formalien zu wahren. Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung der für unsere Beauftragung sowie in der Sache erforderlichen Beschlussvorlagen und der dazugehörigen Tagesordnungspunkte.
Für unsere Tätigkeit als Beisitzer innerhalb der Einigungsstelle lesen Sie bitte auch die ergänzenden Ausführungen zur Vergütung Einigungsstelle.
Bei unserer Tätigkeit als Beisitzer innerhalb der Einigungsstelle gilt ergänzend zu den Ausführungen zur Vergütung Kollektives Arbeitsrecht Folgendes:
Der Vorsitzende der Einigungsstelle und die betriebsfremden Beisitzer – so auch der Rechtsanwalt des Betriebsrats - haben einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass dies besonders vereinbart werden müsste (vgl. BAG 12.2.1992, AP BetrVG § 76a Nr. 2). Die Höhe des Anspruchs orientiert sich nicht nach den gesetzlichen Vergütungsregeln eines Rechtsanwalts nach dem RVG, sondern ausschließlich nach § 76 a Abs. 3 S. 2 BetrVG (vgl. BAG 20.2.1991, AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 44; ErfK/Kania Rn. 4; Fitting Rn. 17) und beträgt für den Beisitzer/Rechtsanwalt des Betriebsrats nach ständiger Rechtsprechung 7/10 vom Honoraranspruch des Vorsitzenden der Einigungsstelle zzgl. Auslagenerstattung und USt. Hinsichtlich der konkreten Höhe ist je nach Schwierigkeit der Streitigkeit und der sonstigen Umstände ein Vergütungsrahmen bei Stundensätzen bis zu 500,00 € netto pro Stunde für den Vorsitzenden der Einigungsstelle angemessen (vgl. beck-online Kommentar zu § 76 a BetrVG Rn. 19).
Die Vergütung des Anwalts (als Beisitzer) in der Einigungsstelle ist ebenso wie die des Vorsitzenden von der Arbeitgeberin, d.h. dem Unternehmen zu tragen.
Telefon: (0221) 170 93 20 Kontakt