Die Einigungsstelle tritt in speziellen betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsfällen (sogenannten Regelungsstreitigkeiten) an die Stelle der staatlichen Arbeitsgerichte. Ihre Aufgabe ist in erster Linie die zeitnahe und interessengerechte Erzielung einer Übereinkunft zwischen den zuständigen Betriebsparteien. Wenn dies nicht gelingt, entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch (Beschluss), der die fehlende Einigung der Betriebsparteien ersetzt.
Im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Einigungsstelle zu wichtigen Mitbestimmungsfragen das gesetzlich vorgesehene Entscheidungsgremium (ähnlich im Bereich des Personalvertretungsrechts). Dies gilt etwa beim Mitbestimmungskatalog des § 87 BetrVG (Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Heranziehung zu Überstunden, Urlaubs- und Entgeltgrundsätze, EDV/IT-Systeme als technische Einnrichtungen etc.) wie auch bei Uneinigkeit der Betriebsparteien über geplante Betriebsänderungen und deren Folgen, also bei Interessenausgleich und Sozialplan.
Vor der Einigungsstelle geht es in diesem Zusammenhang um die funktionelle Zuständigkeit des richtigen Gremiums auf Betriebsratsseite über die materiell-rechtliche und inhaltliche Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden bis hin zu diffizilen Fragen der Spruchkompetenz der Einigungsstelle.
Unsere Anwälte stehen Ihnen als Berater und Beisitzer in der Einigungsstelle zur Verfügung. Auf Wunsch kann die Einigungsstelle in unserer Kanzlei mit geeigneten Räumlichkeiten, der erforderlichen Technik und ggf. Catering durchgeführt werden.
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